Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Vertragsbedingungen – Novapart Wels

Fassung November 2023

 

Allgemeines

(1) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu dem Novapart Wels mit seinen Gästen üblicherweise Beherbergungs-, Raumnutzungs- und Dienstleistungsverträge abschließt. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

Vertragspartner

(1) Als Vertragspartner des Beherbergers (Novapart Wels) gilt im Zweifelsfall der Besteller, auch wenn er für andere Personen (mit)bestellt hat.

(2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

 

Vertragsabschluss und Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme einer schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Bestellers durch den Beherberger (Novapart Wels) zustande.

(2) Der Gast/Besteller hat bis zu dem in der Reservierungsbestätigung angeführten Zeitpunkt die geforderten Anzahlungen zu leisten. Wird die Anzahlung nicht geleistet, hat der Beherberger (Novapart Wels) das Recht ohne Nachfristsetzung vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten.

 

Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Der Gast hat das Recht, die zugesagten Räume ab 16:00 des vereinbarten Ankunftstages zu beziehen.

(2) Erscheint der Gast nicht bis 19:00 des vereinbarten Ankunftstages, so hat der Beherberger das Recht die gebuchten Räume anderweitig zu vergeben, außer es wurde ausdrücklich ein späterer Anreisezeitpunkt vereinbart.

(3) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

(4) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis spätestens 10:00 freizumachen.

(5) Verlässt ein Gast das Zimmer nicht bis spätestens 10:00 und wurde nicht ausdrücklich ein späterer Abreisezeitpunkt vereinbart, ist der Beherberger berechtigt, das Zimmer zu räumen und die im Zimmer zurückgelassenen Gegenstände des Gastes auf Kosten des Gastes einzulagern bzw. zu hinterlegen.

 

Rücktritt vom Beherbergungsvertrag (Stornierung)

(A) Bestimmungen für Individual-Gäste (bis zu 9 Personen)

(1) Bis 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes (idR 16:00 des Anreisetags) kann der Beherbergungsvertrag vom Gast ohne Entrichtung einer Stornogebühr aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes schriftlich beim Beherberger eingelangt sein.

(2) Innerhalb von 29 Tagen bis 8 Tagen vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr in der Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises vom Gast aufgelöst werden, außer es wurde ausdrücklich eine andere Stornovereinbarung geschlossen. Die Stornoerklärung muss spätestens 8 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes schriftlich beim Beherberger eingelangt sein.

(3) Innerhalb von 7 Tagen bis 1 Tagen vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr in der Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises vom Gast aufgelöst werden, außer es wurde ausdrücklich eine andere Stornovereinbarung geschlossen. Die Stornoerklärung muss spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes schriftlich beim Beherberger eingelangt sein.

(4) Bei Nicht-Anreise oder Stornierung am vereinbarten Ankunftstag des Gastes sind 100% des vereinbarten Gesamtpreises zu bezahlen, außer es wurde ausdrücklich eine andere Stornovereinbarung geschlossen.

 

(B) Bestimmungen für Gruppen ab 10 Personen

(1) Bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr in der Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtpreises vom Gast aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes schriftlich beim Beherberger eingelangt sein.

(2) Innerhalb von 2 Monate bis 30 Tagen vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr in der Höhe von 40 % des vereinbarten Gesamtpreises vom Gast aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes schriftlich beim Beherberger eingelangt sein.

(3) Innerhalb von 29 Tagen bis 14 Tagen vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes kann der Beherbergungsvertrag unter Entrichtung einer Stornogebühr in der Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamtpreises vom Gast aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstermin des Gastes schriftlich beim Beherberger eingelangt sein.

(4) Ab 13 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag oder bei Nicht-Anreise des Gastes sind 100% des vereinbarten Gesamtpreises zu bezahlen, außer es wurde ausdrücklich eine andere Stornovereinbarung geschlossen

(5) Sollte nach der Stornierung zu zumindest gleichen Bedingungen eine alternative Belegung zu zustande kommen, verzichtet der Beherberger auf die Stornogebühr.

(6) Kurzfristige krankheitsbedingte Stornierungen von einzelnen Gruppen-Gästen sind im Rahmen von 5 % der Gruppengröße kostenfrei möglich. Auf Verlangen des Beherbergers muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden.

 

(C) Bestimmungen für alle Gäste

(1) Erscheint der Gast nicht bis 19:00 des vereinbarten Ankunftstages, so hat der Beherberger das Recht vom Beherbergungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine spätere Zeit für die Ankunft vereinbart.

(2) Der Rücktritt des Beherbergers vom Beherbergungsvertrag bedarf eines sachlichen Grundes.

 

Beistellung einer Ersatzunterkunft

(1) Der Beherberger (Novapart Wels) kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig ist und sachlich gerechtfertigt ist.

 

Rechte des Gastes

(1) Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt sich der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der zugesagten Räume und Einrichtungen des Novapart Wels, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind.

 

Pflichten des Gastes

(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrags ist das vereinbarte Entgelt (abzüglich der geleisteten Anzahlungen) zu bezahlen.

(2) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

(3) Der Gast haftet für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderen Personen, für die er verantwortlich ist, erleiden, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Hausordnung ist von den Gästen verbindlich einzuhalten.

 

Rechte des Beherbergers (Novapart Wels)

(1) Verweigert der Gast/Besteller die Zahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie Ihrer Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.

(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenstände.

 

Pflichten des Beherbergers (Novapart Wels)

(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

(2) Sonderleistungen werden vom Beherberger gesondert ausgezeichnet.

(3) Die ausgezeichneten Preise sind alle Inklusivpreise.

 

Haftung des Beherbergers (Novapart Wels)

(1) Der Beherberger haftet nur für die Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und den Beherberger oder einer seiner Mitarbeiter ein Verschulden trifft. Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Hinsichtlich Sachschäden gegenüber Vertragspartnern, die nicht als Verbraucher iSd § 1 KSchG anzusehen sind, ist die Haftung des Beherbergers auch für grob fahrlässig verursachte Schäden, ausgeschlossen.

(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände: Für die von den Gästen eingebrachten Sachen haftet der Beherberger nur, wenn der Schaden durch ihn oder seine Dienstnehmer verschuldet oder durch fremde, in dem Haus aus und eingehende Personen verursacht worden ist, es sei denn, dass sich diese Personen den Eintritt mit Gewalt erzwingen. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

(3) Für Wertgegenstände, die entgegen der Anweisung des Beherbergers nicht an dem Ort, der für die Deponierung bestimmt ist, aufbewahrt werden, wird jede Haftung ausgeschlossen.

(4) Im Falle höherer Gewalt ist eine Haftung des Beherbergers ausgeschlossen.

(5) Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von 500,- Euro, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihres wahren Wertes zur Aufbewahrung übernommen hat, oder dass der Schaden vom Beherberger oder seinen Mitarbeitern verschuldet wurde.

(6) Die Verwahrung von Kostbarkeiten und Wertgegenständen kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt als solche, die Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

 

Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

(2) Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

(3) Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

(4) Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

(5) In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

 

Verlängerung der Beherbergung

(1) Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

 

Beendigung der Beherbergung

(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit Zeitablauf. Bei vorzeitiger Abreise wird das volle vereinbarte Entgelt verrechnet. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.

(2) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 10.00 Uhr des vereinbarten Abreisetages räumt, wird der Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung gestellt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast

(a) von den Räumlichkeiten des Novapart Wels einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges, gesetzwidriges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen oder dem Beherberger und seinen Mitarbeitern das Zusammenwohnen verleidet,

(b) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbaren gesetzten Frist nicht bezahlt.

(4) Im Falle einer gerechtfertigten Auflösung des Beherbergungsvertrages nach Maßgabe des Punkt 14 Absatz 3 ist der Gast verpflichtet, dem Beherberger den Schaden, der diesem durch die vorzeitige Auflösung entstanden ist, zu ersetzen.

(5) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt anzusehendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht.

 

Gerichtsstandvereinbarung und anwendbares Recht

(1) Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen dem Beherberger und dem Gast und/oder dem Besteller abgeschlossenen Beherbergungsvertrag gilt die Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Wels als vereinbart, im Verhältnis zu Verbrauchern iSd KSchG idgF jedoch nur, wenn der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Verbrauchers in Wels liegt.

(2) Der Beherbergungsvertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

 

Zustimmung zu Kreditkartenabbuchungen bei

Buchung mittels Kreditkarte

(1) Bei Buchung mittels Kreditkarte erteilt der Karteninhaber seine ausdrückliche Zustimmung, dass das Entgelt für die gebuchte Beherbergung bei Nichterscheinen des Gastes ohne rechtzeitige Stornierung, bzw. im Falle der rechtzeitigen Stornierung eine allfällige Stornierungsgebühr von der Kreditkarte abgebucht werden können.

(2) Der Karteninhaber erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass für den Fall, dass nach Abreise des Gastes Forderungen gegen ihn festgestellt werden, die in dem aufgrund der Rechnung erstellten Belastungsbelegs noch nicht berücksichtigt waren, der Beherberger diese Forderungen durch Nachbelastungsbeleg innerhalb von 30 Tagen nach Abreise des Gastes direkt von der Kreditkarte abbuchen lassen kann.

(3) Rückbuchungen erfolgen ausschließlich auf das im Rahmen der Buchung belastete Kreditkartenkonto.

(4) Erfolgt die Fixierung einer Buchung durch Bekanntgabe einer Kreditkartennummer, stellt der Beherberger eine Autorisierungsanfrage an den Kreditkartenherausgeber und es wird ein Betrag in der Höhe des Entgelts für die Beherbergung reserviert. Der Karteninhaber erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung.

 

Datenverarbeitung

(1) Die Daten des Bestellers/Gastes werden zentral von der L&B Immo GmbH, Josef Wilbergerstraße 9, 6020 Innsbruck, FN 502475 i gespeichert. Zweck der Datenverarbeitung ist die Bearbeitung der Anfragen des Bestellers/Gastes sowie die Abwicklung des mit dem Besteller/Gast geschlossenen Beherbergungsvertrages.

Der Besteller/Gast stimmt der Weitergabe der im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller/Gast von diesem bekannt gegebene Daten zu den zuvor angeführten Zwecken an die Muttergesellschaft Plus-Immobilien GmbH (Josef Wilbergerstraße 9, 6020 Innsbruck, FN311102d) und an den Gastronomiebetrieb im Haus, der L&B Immo GmbH (Josef Wilbergerstraße 9, 6020 Innsbruck) ausdrücklich zu.
Die erhobenen Datenwerden ausschließlich zu den mitgeteilten Zwecken verarbeitet und entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt.